Bei der zweitägigen Tagung, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft mit Unterstützung des Verbands der Krankenhausdirektoren Deutschlands, Landesgruppe Bayern, organisiert hatte, waren rund 150 bayerische Klinikverantwortliche aller Trägerschaften (kommunal, frei-gemeinnützig, privat und Universitätsklinika) zusammengekommen, um über die praktischen Auswirkungen der Krankenhausreform zu diskutieren und praxisnahe Umsetzungsempfehlungen zu erarbeiten. Das Format beinhaltete u.a. allgemeine Workshops sowie Fokus-Workshops. In einem solchen diskutierte Markus Stark mit den Teilnehmenden intensiv über die Herausforderungen und Chancen, die sich aus den speziellen Regelungen für Fachkliniken ergeben.
Herausforderungen des „Level F“
Fachkrankenhäuser, die mindestens 80 Prozent ihrer Behandlungsfälle in maximal vier Leistungsgruppen erbringen, spielen eine essenzielle Rolle in der spezialisierten medizinischen Versorgung. Die Definition und Zuordnung zu "Level F" erfolgt durch die Krankenhausplanung der zuständigen Landesbehörden. Dieser Status bringt neue Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Qualitätskriterien, die Finanzierung und die Integration in bestehende Versorgungsstrukturen.
Regulatorische Anforderungen
Die im KHVVG vorgesehenen Regelungen nach § 135e SGB V bilden den rechtlichen Rahmen für Fachkrankenhäuser. Die Rechtsverordnung zur Festlegung von Qualitätskriterien soll bis zum 31. März 2025 erlassen werden und ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Markus Stark unterstrich die starke Bedeutung einer genauen Zuordnung von Leistungsgruppen, um die Spezialisierung der Fachkrankenhäuser zu unterstützen und gleichzeitig flexible Kooperationsmodelle zu ermöglichen.
Kooperationsmöglichkeiten
„Um den hohen Grad der Spezialisierung und die Konzentration auf wenige ausgewählte Fachgebiete zu gewährleisten, haben Fachkrankenhäuser der Stufe "Level F" die Möglichkeit, Leistungsgruppen gemeinsam mit anderen Einrichtungen zu erbringen. Die Kooperationsvereinbarungen müssen schriftlich dokumentiert sein und können sowohl mit anderen Krankenhäusern als auch mit vertragsärztlichen Leistungserbringern geschlossen werden“, erklärte er. „Dieses Vorgehen ermöglicht eine bessere Ressourcennutzung und eröffne innovative Wege in der Patientenversorgung.“
Herausforderungen und offene Fragen
Derzeit sind zahlreiche Fragen noch ungeklärt. Markus Stark formulierte diese: „Wie können die Mindestvorhaltezahlen erfüllt werden, wenn die aktuellen Krankenhausstrukturen diese nicht vorsehen? Wer übernimmt die Kosten für notwendige Patiententransporte und welche Distanz ist zwischen Kooperationspartnern vertretbar? Wie werden bisher nicht geförderte Strukturen, wie die Bereitstellung von Teleradiologie oder spezialisierter Geräte, zukünftig finanziert? Welche Auswirkungen haben die Anforderungen auf Fachkrankenhäuser, die onkochirurgische Leistungen erbringen, wenn diese erst am 31.05.2025 bekannt gegeben werden, aber schon vorher Leistungsgruppen beantragt werden müssen?“
Ergebnisse des Workshops
In dem Workshop wurde eine Reihe zentraler Aspekte herausgearbeitet. Besonders hervorgehoben wurde von den Teilnehmenden:
- Klarstellungsbedarf bei Definitionen: Es besteht die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Vorgaben für die Zuordnung von Leistungsgruppen und Qualitätsanforderungen.
- Flexibilität in Kooperationen: Kooperationen zwischen Fachkrankenhäusern und anderen Leistungserbringern stellen ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Umsetzung der Regelungen dar. Hier müssen die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen geklärt werden.
- Finanzierungsfragen: Offene Fragen zur Refinanzierung neuer Anforderungen, wie zusätzlicher Geräte oder spezialisierter Abteilungen müssen dringend geklärt werden.
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Einer engen Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern, ambulanten Einrichtungen und politischen Entscheidungsträgern kommt große Bedeutung zu, um die langfristige Versorgungsqualität sicherzustellen.
- Zukunft der Spezialisierung: Die Spezialisierung der Fachkrankenhäuser bietet großes Potenzial für eine qualitativ hochwertige Versorgung, jedoch sind weitere Investitionen in Infrastruktur und Personal notwendig.
Fazit
Markus Stark betonte abschließend, die Definition der Fachkrankenhäuser lasse viel Interpretationsspielraum, und: „Die Regelungen zur Erbringung in Kooperation sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung befristet. Für die langfristige Planung ist zu berücksichtigen, dass sich das Bundesgesundheitsministerium bisher gegen die Ausnahmeregelungen für Fachkrankenhäuser gestellt hat, so dass eine nachteilige Gestaltung der Rechtsverordnung mit starken Einschränkungen für die Zeit nach 2027 auszuschließen ist. Ziel bleibt es, sowohl kurzfristige Übergangsmaßnahmen als auch langfristige strukturelle Änderungen im Sinne einer hochwertigen Versorgung zu gestalten. Dabei liegt der Fokus darauf, rechtliche Klarheit zu schaffen und die praktische Umsetzung der neuen Vorgaben eng zu begleiten.“ Er dankte den Organisatoren des Symposiums für ihre hervorragende Arbeit. „Gerade in der jetzigen Situation ist es wichtig und hilfreich, eine Plattform zu haben, auf der sich alle Beteiligte trägerübergreifend untereinander austauschen können und weitergehende Informationen erhalten.“
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