Hat ein Auszubildender nämlich bereits vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Absatz 2 BBiG mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Findet die Prüfung hingegen nach kalendarischem Ablauf des Berufsausbildungsvertrages statt, wird eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum Prüfungstermin empfohlen. „Diese Verlängerung sollte der zuständigen Stelle angezeigt werden“, sagt Hannah Reichenecker. Den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellt die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zur Verfügung.
Eine besondere Situation entsteht auch dann, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Dann nämlich verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung – und zwar ohne dass der Ausbildungsbetrieb dies verweigern kann. Diese Verlängerung ist im höchsten Fall um ein Jahr möglich. Dasselbe gilt dann, wenn der Lehrling krankheitsbedingt die Prüfung versäumte oder aber aus anderen Gründen entschuldigt fehlte. „Auch bei der Wiederholungsprüfung ist die Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss der maßgebliche Zeitpunkt für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses“, informiert Hannah Reichenecker.
Sollte ein Azubi die erste Wiederholungsprüfung nicht bestehen, kann er die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung verlangen. Diese muss jedoch innerhalb der Jahresfrist abgelegt werden – und zwar gerechnet ab dem ersten Verlängerungsverlangen. Das Ausbildungsverhältnis endet dann mit Abschluss der zweiten Wiederholungsprüfung, auch dann, wenn der Azubi die zweite Prüfung nicht besteht.
Beratungen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende bietet das Team der Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberatung der Handwerkskammer, Kontakt per E-Mail: ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.
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