Hintergrund
Gehören landwirtschaftliche Flächen zum Betriebsvermögen, sind sie steuerverhaftet. Das bedeutet, dass bei ihrem Verkauf die stillen Reserven, also die Differenz zwischen dem Buchwert und dem erzielten Verkaufserlös, der Einkommensteuer unterliegen. Auch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sind steuerpflichtig.
Im Gegensatz zum Privatvermögen kann ein Verkauf von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen jedoch steuerfrei sein. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt.
Was zählt zum Betriebsvermögen?
In der Landwirtschaft gibt es das notwendige Betriebsvermögen. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die der Landwirt zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Ein Beispiel hierfür sind die zu bewirtschafteten Flächen des Landwirts.
Was ist das gewillkürte Betriebsvermögen?
Gegenstände, die zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören und die der Landwirt nicht zwingend für den Betrieb benötigt, gehören zum gewillkürten Betriebsvermögen. Darunter fallen zum Beispiel teilweise verpachtete Flächen beim aktiven Betrieb. Diese Flächen sind der Landwirtschaft nicht wesensfremd, da sie mittelbar im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stehen. Sie können daher ohne Weiteres gewillkürt werden.
Das sollten Landwirtinnen und Landwirte beachten
Es kommt immer wieder vor, dass in bestimmten Konstellationen unklar ist, ob eine Fläche Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist. Steuerpflichtige müssen in ihrer Steuererklärung jedoch Angaben zum Anlagevermögen machen. Dabei müssen sie alle Wirtschaftsgüter auflisten, die zum Betriebsvermögen gehören. Tragen sie hier landwirtschaftliche Flächen ein, die sich eigentlich im Privatvermögen befinden, werden sie damit in das Betriebsvermögen eingelegt. Dann sind die Flächen steuerverhaftet. „Die Steuerverhaftung kann zwar in bestimmten Konstellationen auch vorteilhaft sein, das ist aber immer im Einzelfall zu entscheiden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner. „Bevor Sie ein fehlendes oder unvollständiges Anlageverzeichnis korrigieren, sprechen Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater, um ungewollte Einlagen zu verhindern.“
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-1323
E-Mail: anika.knop@ecovis.com