LG Landshut verurteilt Online-Casino zur Rückzahlung

Die Betreiberin eines Online-Casinos muss einem Spieler seinen Verlust in Höhe von rund 23.500 Euro vollständig ersetzen. Das hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14. September 2023 entschieden. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen 2016 und 2020 über eine deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich ca. 23.500 Euro verloren. Online-Glücksspiele waren allerdings bis zum 1. Juli 2021 in Deutschland grundsätzlich verboten. „Da die Betreiberin des Online-Casinos gegen dieses Verbot verstoßen hat, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlusts verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

Das LG Landshut gab der Klage statt. Die abgeschlossenen Spielverträge seien nichtig, da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Demnach war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Die Beklagte habe die Spieleinsätze somit ohne rechtlichen Grund erhalten und müsse dem Kläger seinen Verlust daher vollständig erstatten, entschied das LG Landshut. Das gelte auch für die Verluste, die der Kläger beim Online-Poker erlitten hat.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Auch die insofern beweispflichtige Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt, führte das Gericht weiter aus.

Zudem sollen die Spieler durch das Verbot vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels geschützt werden. Diese Ziele würden jedoch unterlaufen, wenn der Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld auch noch behalten dürfte, stellte das LG Landshut klar.

Außerdem seien die Ansprüche des Klägers nicht verjährt, so das Gericht. Denn die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis des Klägers zu laufen, führte das Gericht weiter aus. Von einer früheren Kenntnis des Klägers sei angesichts der komplizierten und für den Verbraucher nicht zu erkennenden Rechtslage bei der Zulässigkeit von Glücksspielen nicht auszugehen.

„Auch wenn die Regeln für Online-Glücksspiele zum 1. Juli 2021 etwas gelockert wurden, gilt das nicht rückwirkend und eine in Deutschland gültige Lizenz ist für das öffentliche Angebot von Glücksspielen im Internet nach wie vor zwingend erforderlich. Daher haben Spieler weiterhin gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen – auch wenn sie erst nach dem 30. Juni 2021 eingetreten sind“, so Rechtsanwalt Cocron.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de

Ansprechpartner:
István Cocron
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel