ARAG Verbrauchertipps zum Träumen

Verhandlung verschlafen – Haftbefehl?
Wer einer Hauptverhandlung im Strafverfahren unentschuldigt fernbleibt, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch muss es gleich ein Haftbefehl sein? Die ARAG Experten verneinen, denn eine Verhaftung muss verhältnismäßig sein und grundsätzlich soll zunächst das mildere Mittel der polizeilichen Vorführung angewendet werden. Dabei bringt die Polizei den Angeklagten zum Verhandlungstermin, um sicherzustellen, dass er an der Verhandlung teilnimmt. In einem konkreten Fall hatte ein Angeklagter seine Abwesenheit vor Gericht am Tag der Hauptverhandlung mit Verschlafen begründet. Das Landgericht erließ daraufhin direkt einen Haftbefehl, ohne vorher eine Vorführung zu versuchen. Dagegen wehrte sich der Angeklagte und auch die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg hielten dieses Vorgehen für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Ein Haftbefehl darf nur ausnahmsweise erfolgen – etwa wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist oder eine Fluchtgefahr besteht (Az.: Ws 188/24).
Beamter auf Heimfahrt vom Schlaf übermannt
Es war eine harte Nachtschicht von 20 Uhr bis in die Morgenstunden und anschließend eine Fahrt ins 200 Kilometer entfernte Zuhause, die einen Beamten in den Graben fahren ließ. Zuvor hatte er allerdings gut drei Stunden in seinem Auto auf einem Rastplatz an der Autobahn geschlummert. Kurz nachdem er weiterfuhr, verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in einen Graben. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Heimweg von Beamten laut Beamtenversorgungsgesetz zwar einen besonderen Schutz genießt. Aber nach einer mehr als dreistündigen Pause, die der müde Staatsdiener im Auto schlafend verbrachte, steht die Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seinem Wohnort in keinem Zusammenhang mehr mit seinem Dienst. Daher werteten die Richter den Umweg über den Straßengraben auch nicht als Dienstunfall (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 5 LA 79/10).
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de