- der Größe des Haushalts,
- dem Mietniveau am Wohnort und
- dem Haushaltseinkommen.
Welche Miete zählt für Ihr Wohngeld?
Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die „kalten Nebenkosten“ der Wohnung. Kein Geld erhalten Sie dagegen für Möblierungs- und Untermietzuschläge.
Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich je nachdem, wo Sie leben. Alle Orte sind nach der Höhe des Mietniveaus, das sich je nach Region in Deutschland stark unterscheidet, eingruppiert.
Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, welche Orte in die inzwischen sieben Mietenstufen – von eher niedrig bis sehr hoch – eingestuft sind. Wenn Sie wissen möchten, zu welcher Mietenstufe Ihr Wohnort gehört, können Sie ganz einfach den Wohngeldrechner von biallo.de nutzen. Dort wird zunächst nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben. Unterstellen wir: Sie wohnen in Hessen. Das geben Sie über die Scroll-Leiste ein. Danach werden Sie gefragt, wo Sie in Hessen leben. Dort können Sie beispielsweise angeben, dass Sie in Frankfurt am Main wohnen. Der Wohngeldrechner ordnet Sie mit diesen Angaben schon einer bestimmten Mietenstufe zu. In diesem Fall ist es die Mietenstufe VI, die Stufe mit den zweithöchsten Mieten in Deutschland.
Welche praktische Bedeutung haben die Mietenstufen fürs Wohngeld?
Die Mietenstufen sind vor allem wichtig für die Miet-Obergrenzen, die bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt werden. In München liegt diese Grenze weit höher als beispielsweise in Bautzen, einer Stadt mit dem vergleichsweise niedrigsten Mietniveau. Bei einer allein wohnenden Person wird in Frankfurt, das in Mietenstufe VI eingeordnet ist, 2025 beim Wohngeld beispielsweise nur eine Maximalmiete (einschließlich „kalter Nebenkosten“) von 615 Euro berücksichtigt. Das bedeutet nicht, dass eine Alleinstehende, die monatlich 800 Euro als Kaltmiete zahlt, von Amts wegen zur Suche einer billigeren Wohnung aufgefordert wird. Das könnte allenfalls beim Bürgergeld passieren. Der Betrag, der über 615 Euro hinausgeht, interessiert das Amt vielmehr nicht, er fällt bei der Berechnung des Wohngelds unter den Tisch.
Das anrechenbare Einkommen beim Wohngeld und die Einkommensobergrenzen
Ob und wie viel Wohngeld Sie erhalten können, hängt von Ihrem „Gesamteinkommen“ im Sinne des Wohngeldgesetzes ab. Dieses darf bestimmte Beträge nicht überschreiten. Für die obere Einkommensgrenze spielt dabei wiederum auch die Mietenstufe, in die Ihr Wohnort eingeordnet ist, eine Rolle. So gibt es in München auch bei höherem Einkommen noch Wohngeld, während bei gleichem Einkommen in Bautzen längst kein Anspruch mehr auf Wohngeld besteht. Bei Mietenstufe VII gibt es beispielsweise bis zu einem „Gesamteinkommen“ von 1.619 Euro brutto für Alleinstehende und 3.671 Euro für einen 4-Personen-Haushalt noch Wohngeld. Bei Mietenstufe I sind die Beträge weit niedriger. Diese Werte sagen allerdings nur wenig aus, sondern irritieren zunächst eher. Denn hier handelt es sich um Grenzwerte, die nach den Regeln des Wohngeldgesetzes berechnet sind – und diese sind gewöhnungsbedürftig. Entscheidend ist, wie das „Gesamteinkommen“ zustande kommt, das für die Höhe des Wohngelds entscheidend ist
Wie wird das anrechenbare Gesamteinkommen berechnet?
Bei dessen Berechnung werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro. Grundlage für die Berechnung des Gesamteinkommens ist der gesamte Haushalt, der Wohngeld beantragt oder bezieht. Fallen in einem Haushalt mehrere Einkommen an, so werden diese nach den Regeln des Wohngeldgesetzes in Nettoeinkünfte umgerechnet und addiert.
Bei Arbeitnehmern ohne sonstige Einkünfte wird das Gesamteinkommen ermittelt, indem in Schritt 1 vom Bruttolohn zunächst die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe, in jedem Fall aber der Werbungskostenfreibetrag von 102,50 Euro monatlich (jährlich: 1.230 Euro) abgezogen. Bei Rentnern ist der Freibetrag mit monatlich 8,50 Euro viel niedriger.
Nach diesen Rechenschritten wird das so errechnete Bruttoeinkommen in Nettoeinkommen umgerechnet. Dabei gelten beim Wohngeld ganz spezielle Regeln, die wenig mit den Regelungen bei der Sozialversicherung und der Steuer zu tun haben.
- Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden pauschal zehn Prozent für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
- Soweit auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, kommen weitere zehn Prozent Abzug hinzu.
- Und wenn auf das Einkommen Steuern gezahlt werden müssen, kommen nochmals zehn Prozent hinzu.
Beispiel: Wohngeld für Arbeitnehmer mit Kinderbetreuungskosten
Ausgangsfall: Ehepaar mit zwei Kindern aus Stuttgart, ein Arbeitseinkommen von 4.000 Euro brutto, 1.000 Euro Kaltmiete. Das Paar zahlt monatlich 300 Euro für die Betreuung eines Kindes in einer Kita.
Erläuterung zu den Kinderbetreuungskosten: Soweit diese anerkennbar sind, mindern diese nach den Wohngeld-Rechenregeln – ganz ähnlich wie die Werbungskosten – das Bruttoeinkommen. Sie werden also in einem ersten Schritt, vor der Anwendung der pauschalen Abzüge vom Bruttoentgelt der Arbeitnehmer abgezogen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei: Eltern können 80 Prozent (bislang: 66,7 Prozent) der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro (bislang 4.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Hierfür gab der Bundesrat am 22. November 2024 durch die Zustimmung zum Jahressteuergesetz grünes Licht. Der Absetzbetrag gilt pro Kind bis zu dessen 14. Lebensjahr. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten und Kinderhorten oder Ausgaben für eine Tagesmutter. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Diese steuerliche Regelung wird genauso auch beim Wohngeld angewandt.
Im Ausgangsfall erfolgt die Berechnung des anrechenbaren Gesamteinkommens folgendermaßen:
Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens:
Monatliches Bruttoarbeitsentgelt 4.000,00 Euro
Abzug: Werbungskostenfreibetrag – 102,50 Euro
Abzug 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten – 240,00 Euro
(80 Prozent von 300 Euro) 3.657,50 Euro
Abzug pauschal 30 Prozent – 1.097,25 Euro
(Sozialversicherung und Steuer)
Anrechenbares Gesamteinkommen 2.560,25 Euro
Die Familie hat 2025 monatlich Anspruch auf 453 Euro Wohngeld. 2024 waren es 391 Euro. Ein Teil der Erhöhung ist dabei auf die günstigere Regelung des Sonderausgabenabzugs zurückzuführen.
Den kompletten biallo.de Ratgeber zu m Thema Wohngeld 2025 gibt es hier: https://link.biallo.de/eyiv8gdn/
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