Verkauf von E-Bikes an Beschäftigte: Was ist steuerlich zu beachten?

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Dienstag, März 18, 2025
Verbilligter Verkauf an Arbeitnehmer löst Lohnsteuer aus
Kauft ein Arbeitnehmer am Ende der Leasingzeit seinem Arbeitgeber ein Wirtschaftsgut, beispielsweise einen Firmenwagen oder ein Dienstfahrrad, verbilligt ab, dann ist das ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Arbeitnehmer bekommt einen zu besteuernden Sachbezug, wenn er das Wirtschaftsgut unter dem allgemeinen Marktwert erhält.
Übereignete Wirtschaftsgüter richtig bewerten
Bei der Bewertung der überlassenen Wirtschaftsgüter orientiert man sich am üblichen Endpreis am Abgabeort. Übliche Preisnachlässe sind pauschal mit vier Prozent zu versteuern. Alternativ lässt sich auch der zum Zeitpunkt des Verkaufs günstigste Kaufpreis ansetzen, zu dem am Gebrauchtmarkt ein vergleichbares Wirtschaftsgut angeboten wird. „Arbeitgeber müssen der Finanzverwaltung entsprechende Nachweise vorlegen, die als Beleg zum Lohnkonto anzunehmen ist. Setzen sie den günstigsten Wert am Markt an, dann dürfen sie den pauschalen Abschlag von vier Prozent nicht vornehmen“, erklärt Armin Fottner.
Ausnahme E-Bikes
Bei E-Bikes gibt es laut Finanzverwaltung Vereinfachungen: Arbeitgeber dürfen den üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Beschäftigte nach drei Jahren Nutzungsdauer dem Unternehmen abkaufen können, mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festlegen.
„Arbeitgeber müssen nur die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem Wert des Wirtschaftsguts, also dem geminderten üblichen Endpreis, versteuern“, sagt Fottner.
Tipp: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Welche Benefits Chefs ihren Mitarbeitenden steuerfrei oder pauschal versteuert überlassen können, erfahren Sie in unserer Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2024“, www.ecovis.com/steuerfrei.
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