Anfassen nicht erlaubt!

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt – auch nicht auf Betriebsfeiern. Die ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg. Im verhandelten Fall ging es um einen vermeintlich nett gemeinten Klaps auf den Po einer Kollegin. Doch die Frau war alles andere als erfreut und schlug die Hand des Rüpels weg. Daraufhin hielt er sie gegen ihren Willen fest, um ihr zu erklären, dass ein Klaps auf den Allerwertesten ein Kompliment sei. Selbst die außerordentliche Kündigung, die er daraufhin erhielt, half dem uneinsichtigen Kollegen nicht auf die Sprünge. Er wehrte sich vor Gericht gegen seinen Rausschmiss. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass solch ein Verhalten selbst in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier nicht tolerierbar ist. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen eine fristlose Kündigung aussprechen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber es bleibt zu hoffen, dass der Mann seinen Fehler einsieht und keine Berufung einlegt (Az.: 3 Ca 387/24).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des ArbG Siegburg .

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