Digital Services Act und Digitale-Dienste-Gesetz: Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein

Am 17. Februar 2024 trat der Digital Services Act als EU-Verordnung für alle Onlinedienste in Europa in Kraft. Er ergänzt geltende Regeln für Plattformbetreiber, legt Sorgfaltspflichten fest und was künftig im Impressum auf Webseiten stehen muss – auch bei kleinen Unternehmen. Die Details erklärt Larissa von Paulgerg, Datenschutzexpertin bei Ecovis in München.

Das europäische Gesetz Digital Services Act, DSA, (EU-Verordnung 2022/2065) ist für alle Onlinedienste in Europa wirksam. Eine weitere nationale Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf es nicht. Der DSA regelt als digitalpolitisches Regelwerk künftig die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU. „Zusammen mit dem bereits geltenden Digital Markets Act, also dem DMA, sollen die Regelungen das Grundgesetz für das Internet sein“, sagt Ecovis-Datenschutzexpertin Larissa von Paulgerg in München. Ziel ist es, zum einen Grundregeln für das Marktverhalten von digitalen Dienstleistern zu schaffen und zum anderen Verbrauchern in Europa Rechtsschutzmöglichkeiten zu geben.

Für wen gilt der DSA?

Grundsätzlich gilt der DSA für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, die ihren Sitz in der EU haben oder ihre Dienste in der EU anbieten (Marktortprinzip). Zu den Vermittlungsdiensten gehört sowohl die reine Durchleitung von Informationen in einem Kommunikationsnetzwerk als auch ein Hosting. Die Größe des Dienstes spielt keine Rolle, denn sowohl Kleinstunternehmen als auch sehr große Unternehmen sind betroffen. Unterschiedlich ist lediglich der Umfang der zu befolgenden Regelungen und Sorgfaltspflichten. Sie variieren in Abhängigkeit von der Art und Größe des Dienstes und bauen aufeinander auf.

Welche Compliance-Anforderungen sind umzusetzen?

Unternehmen müssen beispielsweise Meldewege und Beschwerdestellen einrichten, Transparenzpflichten erfüllen und Kontaktmöglichkeiten bieten. Dabei ist das Herzstück des DSA, den Verbrauchern und Nutzern der Dienste eine sichere und transparente Online-Umgebung zu ermöglichen. Zu den neuen Pflichten zählen:

  • Einrichten konkreter Beschwerde-Möglichkeiten, damit Verbraucher Verstöße melden können.
  • Verbot von „Dark Patterns“, also das Verbot, Entscheidungen zu manipulieren.
  • Der Schutz Minderjähriger mit dem Verbot von Profiling.
  • Bessere Moderation, Einrichtung von Mechanismen zum Eindämmen und Nachverfolgen illegaler Inhalte.
  • Schaffung klarer und direkter Kommunikationswege und Kontaktmöglichkeiten.
  • Aufklärung bezüglich verwendeter Algorithmen und Empfehlungssysteme.

Das deutsche Umsetzungsgesetz Digitale-Dienste-Gesetz

Das deutsche Umsetzungsgesetz für den DSA wird Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) heißen und wohl frühestens Ende März 2024 in Kraft treten. Das Gesetz soll das deutsche Recht an die EU-Verordnung DSA anpassen. Erst wenn das DDG gilt, kann die deutsche DSA-Aufsicht, die bei der Bundesnetzagentur als zuständige nationale Koordinierungsstelle angesiedelt sein wird, ihre Aufgabe übernehmen.

Das DDG sieht vor, sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu ersetzen. Sie treten dann außer Kraft. Ihre Regelungsgegenstände sollen vollständig in dem DSA und dem DDG aufgehen. Der Begriff „Telemedien“ verschwindet aus den nationalen Gesetzen und wird im Einklang mit der neuen europäischen Terminologie durch den Begriff „digitale Dienste“ ersetzt.

Was jeden Internetseitenbetreiber betrifft

Durch das Inkrafttreten des DDG wird die bisher in Paragraph 5 TMG geregelte Impressumspflicht in Paragraph 5 DDG überführt. Inhaltlich sieht die neue Vorschrift auf den ersten Blick im Vergleich zur Vorgängernorm des Paragraph 5 TMG keine Änderungen vor. Vielmehr legt der Wortlaut des Paragraphen 5 DDG nahe, dass die bislang geltenden Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum zukünftig in Paragraph 5 DDG fortgeführt werden.

Das sollten Unternehmen jetzt tun

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten das Impressum ihrer Homepage überprüfen: Wichtig ist, dass Unternehmen in ihrem Impressum zukünftig nicht mehr auf Paragraph 5 TMG, sondern nur noch auf Paragraph 5 DDG verweisen dürfen. „Für betroffene Unternehmen besteht zumindest ein redaktioneller Anpassungsbedarf. Ein Verstoß gegen diese Pflicht sollten sie nicht auf die leichte Schulter nehmen“, sagt von Paulgerg. „Denn verletzen Unternehmen die Impressumspflicht aus Paragraph 5 DDG, kann die nach dem DDG zuständige Bundesnetzagentur eine Geldbuße von bis zu sechs Prozent des weltweiten Bruttojahresumsatzes verhängen.“

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