Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein?
Ob der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) im Falle einer Unternehmensinsolvenz einspringt, hängt vom Durchführungsweg der bAV ab. „Bei den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitglied beim PSV zu sein. Kommt es zur Insolvenz, übernimmt dieser auch alle Leistungen, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesagt hat“, weiß Tanja Gehrke. Anders bei einer Direktversicherung: „Hier kommt es darauf an, ob im Versicherungsvertrag ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart ist“, so die Expertin der NÜRNBERGER Versicherung. Liegt ein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, fällt die Direktversicherung nicht in die Insolvenz. In der Regel geht dann der Versicherungsvertrag an den Mitarbeiter über, der die Möglichkeit hat, diesen selbst fortzuführen. Wurde ein widerrufliches Bezugsrecht festgelegt, ist die Direktversicherung Teil der Insolvenzmasse: Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht des Arbeitnehmers demnach widerrufen, den Vertrag kündigen oder auch den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse einfließen lassen. „In solchen Fällen greift der Insolvenzschutz des PSV auch bei Direktversicherungen“, informiert Tanja Gehrke.
Pensionskassen: Erweiterter Schutz durch den PSV
Neuerungen gibt es bei den Pensionskassen. Bisher mussten Rentenanwärter und Betriebsrentner bei sogenannten regulierten Pensionskassen, häufig sind das Firmenpensionskassen, die keine Zinsgarantien geben, aber Sanierungsklauseln besitzen, Kürzungen hinnehmen – und zwar dann, wenn die Pensionskassen ihre garantierte Leistung nicht mehr erfüllen konnten. Der Arbeitgeber muss dann zwar die Differenz tragen, ist er aber insolvent, gab es bisher keinen weiteren Schutz. „Hier wurde der Gesetzgeber im Juni 2020 aktiv und hat den gesetzlichen Insolvenzschutz auf alle regulierten Pensionskassen erweitert. Seit Beginn dieses Jahres sind alle Unternehmen, die diesen Durchführungsweg anbieten, dazu verpflichtet, Mitgliedsbeiträge an den PSV zu zahlen“, erläutert die Expertin der NÜRNBERGER Versicherung. Wichtig zu wissen: Erst ab 2022 gilt der Schutz bei Unternehmensinsolvenz. Bis dahin leistet der PSV nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die Versorgungsleistungen um mehr als die Hälfte gekürzt werden müssen. Deregulierte Pensionskassen, die unter anderem Versicherer wie die NÜRNBERGER anbieten, können ihre Leistungen nicht absenken und stehen für die zugesagte Garantieleistung ein. Im Fall der Insolvenz des Unternehmens fallen bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht auch diese Verträge, wie bei der Direktversicherung, nicht in die Insolvenzmasse.
Auf die Ausgestaltung der Versorgungsordnung achten
Da eine bAV im Fall der Fälle Risiken für Unternehmen – beispielsweise die Einstandspflicht des Arbeitgebers – mit sich bringt, ist es sinnvoll, auf die passende Versorgungsordnung zu achten und diese regelmäßig zu überprüfen. „Eine für alle Mitarbeiter gültige Versorgungsordnung schafft Rechtssicherheit, gibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern klare Regeln an die Hand und sorgt für mehr Akzeptanz in der Belegschaft“, weiß Tanja Gehrke. Arbeitgeber haben den Vorteil, dass sie im Einklang mit dem Arbeitsrecht handeln, steuerliche Anforderungen sowie rechtliche Vorgaben berücksichtigen und die bAV effizient abarbeiten können. Zudem sinkt der Verwaltungsaufwand, was wiederum Zeit und Kosten spart. Es lassen sich aber auch die Risiken im Falle einer Insolvenz regeln. Eine gute und rechtssichere Versorgungsordnung ist eine große Herausforderung. Daher empfiehlt es sich, die Ausgestaltung dieser in die Hände von Experten zu geben. Bei der NÜRNBERGER Versicherung beispielsweise erhalten Unternehmen alles aus einer Hand: Von der Beratung über die Verwaltung bis hin zur Einrichtung der bAV und der Ausgestaltung einer firmenspezifischen Versorgungsordnung mithilfe von Kooperationsanwälten.
Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/gewerbe/bav-mitarbeiter/.
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