Nach Angaben von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, lässt der Bundesgerichtshof von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen, wie Frischwasser und Schmutzwasser, zusammengefasst werden dürfen, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft wird.
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